Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnüngen dienen (Feuerwerk), ist bewilligungspflichtig. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung bestimmt die politische Gemeinde als zuständige Bewilligungsinstanz.
Die Gemeinde erteilt auf Gesuch die Verkaufsbewilligung für folgende Zeiträume:
maximal 14 Tage vor dem 1. August
maximal 5 Tage vor Silvester
Für die Lagerung und den Verkauf gelten strenge Auflagen.
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