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Bewilligungen

Trotz Handels- und Gewerbefreiheit benötigt man für einzelne Geschäftszweige und Tätigkeiten eine Bewilligung.

Auf Gemeindeebene sind namentlich der Betrieb eines Gastgewerbes, der Verkauf von gebrannten Wassern, der Verkauf von Feuerwerken oder Ausnahmen von den Ladenöffnungszeiten (z.B. Sonntagsverkauf) bewilligungspflichtig.

Nachstehend finden Sie die Detailinformationen zu den einzelnen Dienstleistungen, die Online-Formulare sowie die Zuständigkeiten.

Kontakt

Gemeindepräsidium | Gemeinderatskanzlei
Hauptstrasse 2
Postfach 95
9403 Goldach
info@goldach.ch

Ausländerbewilligungen

Das Migrationsamt des Kantons St.Gallen ist zuständig für die Erteilung, Verlängerung oder für den Entzug von Aufenthaltsbewilligungen der ausländischen Wohnbevölkerung im Kanton St.Gall…
Das Migrationsamt des Kantons St.Gallen ist zuständig für die Erteilung, Verlängerung oder für den Entzug von Aufenthaltsbewilligungen der ausländischen Wohnbevölkerung im Kanton St.Gallen. Der Anteil der stetigen ausländischen Wohnbevölkerung im Kanton St.Gallen beträgt rund 20 %. Dies entspricht auch in etwa dem Ausländeranteil in Goldach.

Formulare für diverse Bewilligungen können über die Homepage des Migrationsamts unter https://www.sg.ch/sicherheit/einreise-aufenthalt-ausreise.html heruntergeladen werden. Das Front Office nimmt die ausgefüllten Gesuche samt den notwendigen Unterlagen entgegen.

Verlängerungsgesuche für B- und C-Bewilligungen müssen direkt beim Migrationsamt St. Gallen eingereicht werden und können nicht auf der Gemeinde Goldach abgegeben werden.

 

Feuerwerkverkauf, Bewilligung

Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnüngen dienen (Feuerwerk), ist bewilligungspflichtig. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung bestimm…
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen, die dem Vergnüngen dienen (Feuerwerk), ist bewilligungspflichtig. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung bestimmt die politische Gemeinde als zuständige Bewilligungsinstanz.

Die Gemeinde erteilt auf Gesuch die Verkaufsbewilligung für folgende Zeiträume:
  • maximal 14 Tage vor dem 1. August
  • maximal 5 Tage vor Silvester

Für die Lagerung und den Verkauf gelten strenge Auflagen.

Gastwirtschaftsbewilligungen

Gastgewerbliche Tätigkeiten (soweit sie gewerbsmässig ausgeübt werden) sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Die Zuständigke…

Gastgewerbliche Tätigkeiten (soweit sie gewerbsmässig ausgeübt werden) sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Die Zuständigkeit liegt beim Gemeinderat.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

  • die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
  • die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
  • die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

Der Gemeinderat erteilt das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb, wenn der Gesuchsteller:

  • handlungsfähig ist;
  • charakterlich geeignet ist;
  • Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
  • zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.


Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben Voraussetzungen gebunden.

Das Bestimmungen über das Patent für einen Anlass sind unter der Dienstleistung Veranstaltungen/Feste beschrieben.

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