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Giftscheine

Seit dem 1. August 2005 entfällt für die Gemeinden die Vollzugsaufgabe als Ausgabestelle von Giftscheinen. Neu muss der Käufer beim Kauf von gefährlichen Chemikalien, die als T (giftig), E (explosionsgefährlich) oder C (ätzend) mit dem R-Satz 35 gekennzeichnet sind sowie von Selbstverteidigungsprodukten einen Ausweis vorlegen und in einem Abgaberegister die sachgerechte Verwendung mittels Unterschrift bestätigen (auch für alte Produkte der Giftklasse 2).

Zur Erinnerung: 24h-Notfallnummer bei Unfällen mit Chemikalien - 145

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