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Betreibung, Rechtsöffnungsbegehren def.

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.

Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt:
  • gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
  • auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes;
  • innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht.

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Bemerkung

Füllen Sie dieses Formular vollständig aus und reichen Sie es uns elektronsich ein. Geben Sie an, wie viele Formulare "def. Rechtsöffnungsbegehren" Sie wünschen.

Verfahren

Nach Eingang der Bestellung sendet Ihnen das Betreibungsamt die gewünschte Anzahl Rechtsöffnungsbegehren per Post zu.

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