Grundstückgeschäfte
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Hauptstrasse 2
Postfach 95
9403 Goldach
Tel. 058 228 78 33
grundbuchamt@goldach.ch
Grundbuchgeschäfte
Die Dienstleistungen des Grundbuchamtes sind vielfältig:
Handänderungen
Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen in den Gemeinden Goldach, Tübach, Untereggen und Berg vor, sei es ein Kauf, ein Erbgang, eine Erbteilung, eine Schenkung oder ein Tausch. Die meisten Eigentumsübertragungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
Für die Vertragsvorbereitung benötigt das regionale Grundbuchamt verschiedene Angaben zu den Vertragsbestimmungen. Bitte setzen Sie sich persönlich mit dem Grundbuchverwalter oder seiner Stellvertreterin in Verbindung. Sie beraten Sie gerne.
Bei Handänderungen werden zum einen Handänderungssteuern nach Art. 241 ff. Steuergesetz und zum anderen Grundbuchgebühren gemäss kantonalem Tarif fällig.
Grundpfandrechte/Hypotheken
Wenn Banken oder Versicherungen einen Grundstückkauf mitfinanzieren, dient ihnen das Grundstück als Sicherheit für ihre Darlehen. Die Geldinstitute erarbeiten den Pfandvertrag und stellen diesen direkt dem Grundbuchamt zu, das gestützt darauf den Schuldbrief oder die Grundpfandverschreibung erstellt. Die Grundpfandrechte werden nach der öffentlichen Beurkundung des Vertrages im Grundbuch eingetragen.
Die Grundbuchgebühren richten sich nach dem kantonalen Tarif und sind abhängig von der Höhe der Grundpfandschuld.
Dienstbarkeiten
Mit dem Eintrag einer Dienstbarkeit erhalten privatrechtliche Abmachungen zwischen dem Grundeigentümer und einem Dritten, die direkte Auswirkungen auf das Eigentumsrecht haben, Wirkung gegenüber jedermann, d. h. sie gelten auch nach einem allfälligen Verkauf des belasteten Grundstücks. Inhalt von Dienstbarkeiten können beispielsweise sein:
- Fahr- und Fusswegrechte
- Mitbenützungsrechte
- Durchleitungsrechte
- Wohnrechte
- usw.
Das Grundbuchamt berät Sie gerne und entwirft Ihnen den gewünschten Vertrag. Die Gebühren richten sich wiederum nach dem kantonalen Tarif.
Vormerkungen
Die Vormerkung eines Vertrages bewirkt analog der Dienstbarkeit, dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Abmachungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht an der Liegenschaft tangieren, beispielsweise:
- Kaufsrechte
- Vorkaufsrechte
- Rückkaufsrechte
- Mietverträge
Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Auch bei Fragen betreffend Vormerkungen steht Ihnen das Grundbuchamt gerne mit Rat und Tat zur Seite. Die Gebühren sind im kantonalen Tarif geregelt.
Grundstückschätzung
- Neuwert (Kostenaufwand für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
- Zeitwert (Zustandswert des Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung)
- Verkehrswert (mutmasslicher Verkaufswert des Grundstücks), der zudem Steuerwert ist.
- Ertragswert (Kapital, welches zum mittlerem Zinssatz bei landesüblicher Bewirtschaftung im Schnitt mehrerer Jahre aus dem Ertrag der Liegenschaft verzinst werden kann)
- Belastungsgrenze BGBB (Ertragswert plus 35 %) als Belastungsgrenze für Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen.
Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach der Vollendung schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden (Baukostenabrechnung beilegen). Geschieht dies nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung, kann das Grundbuchamt die Schätzung anordnen.
Sie können beim Grundbuchamt auch vor Ablauf der 10-jährigen Frist eine Neuschätzung beantragen.
Handlungsfähigkeitszeugnis
- Preis
- 20.00
Zugehörige Objekte
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