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Individuelle Prämienverbilligung

5. Februar 2025

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung?

  • Personen, die am 1. Januar 2025 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen hatten.
  • Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland.

Bis wann ist der Anspruch geltend zu machen?

  • Einreichfrist bis 31. März 2025 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen.
  • Für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2025.

Wie ist der Anspruch geltend zu machen?

  • Personen, die nicht angeschrieben werden, können auf der Webseite das intelligente, elektronische Formular ab 1. Januar 2025 online ausfüllen und abschicken.

Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?

  • Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.

Wer erteilt Auskünfte?

  • Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten.
  • Weitere Informationen erhalten Sie auf www.svasg.ch/ipv oder über die Telefonnummer 071 282 61 91.

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