Individuelle Prämienverbilligung
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung?
- Personen, die am 1. Januar 2025 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen hatten.
- Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland.
Bis wann ist der Anspruch geltend zu machen?
- Einreichfrist bis 31. März 2025 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen.
- Für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2025.
Wie ist der Anspruch geltend zu machen?
- Personen, die nicht angeschrieben werden, können auf der Webseite das intelligente, elektronische Formular ab 1. Januar 2025 online ausfüllen und abschicken.
Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?
- Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.
Wer erteilt Auskünfte?
- Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten.
- Weitere Informationen erhalten Sie auf www.svasg.ch/ipv oder über die Telefonnummer 071 282 61 91.